Die Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt Informiert!

FUK - Mitte
Unfallanzeige und Anlage zur Unfallanzeige
Kinderfeuerwehren in Sachsen-Anhalt

Auf Anfrage des FV-SAW:

Versicherungsschutz Vereinsmitglieder
Sehr geehrte Frau Wunderlich,

zu Ihrem Schreiben vom 19. November 2002 kann nur nochmals festgestellt werden: der Versicherungsschutz für Vereinsmitglieder durch die Feuerwehr-Unfallkasse ist grundsätzlich nicht gegeben.
Nach § 2 Abs. 1. Nr. 5 der Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse sind die Mitglieder von Organen und Ausschüssen der Feuerwehrverbände in Ausübung ihrer Tätigkeit im Verbandswesen versichert.
In unserem Rundschreiben ging es um Feuerwehrvereine, insbesondere Fördervereine, die einzige Ausnahme ist in der Satzung der FUK aufgeführt. Ein eingetragener Verein hat seine Mitglieder bei einer privaten Versicherungsgesellschaft abzusichern, wenn diese bei Unfällen bei der Vereinstätigkeit abgesichert sein sollen. In der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine Möglichkeit der Versicherung nicht gegeben, auch nicht durch Satzungsbestimmungen.
Im Mittelpunkt der Vereinstätigkeit steht nicht der eigentliche Dienst in der Feuerwehr, sondern das Vereinsleben, wenn auch im weiteren Sinn mit dem Ziel der Stärkung der Feuerwehr. Die Feuerwehr-Unfallkasse als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert die Tätigkeiten, die unmittelbar oder mittelbar mit dem Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr zusammenhängen. Grundlage ist das Sozialgesetzbuch VII, hier vor allem § 2 Abs. 1 Nr. 12. Hier heißt es: versichert sind ... :"Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen."
Dies ist unmissverständlich und kann und darf nicht durch andere Bestimmungen ergänzt oder erweitert werden.
Die Feuerwehrverbände nehmen mit Ihrer Tätigkeit direkt und indirekt Einfluß auf die Tätigkeit der Mitglieder der Feuerwehren und das im allgemeinen Interesse, nicht bezogen auf eine bestimmte Feuerwehr oder einen bestimmten Bereich. Deshalb ist die Möglichkeit der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 gegeben.
Die Formulierung im Rundschreiben ist somit nicht unglücklich sondern eindeutig. Die telefonische Aussage, dass Feuerwehrkameraden, die im Verband tätig sind, ja als Vertreter ihrer Wehren unterwegs sind und sie somit dann wieder versichert sind, da sie ja von ihrer Wehr delegiert sind, bleibt auch so richtig und kann nach unserer Ansicht zu keiner Unsicherheit führen. Wenn eine Feuerwehr eine Kameradin/einen Kameraden delegiert, dann ist er als Mitglied der Feuerwehr tätig, ob bei der Delegiertenkonferenz, die ohnehin das wichtigste Organ des Verbandes ist (und somit nach Satzungsbestimmung versichert) oder bei den vom Verband organisierten Wettkämpfen. Dazu gehört auch die Vorbereitung der Wettkämpfe. Dass nunmehr sogar das Zusammenkommen von Vorstandsmitgliedern und Jugendfeuerwehrausschussmitgliedern zu Beratungen in Frage gestellt wird, ist nicht mehr nachvollziehbar, denn gerade diese sind durch die von Ihnen selbst noch einmal genannte Satzungsbestimmung gemeint.
Wir hoffen, Ihnen nunmehr ausreichend Auskunft gegeben zu haben. Wir beabsichtigen nicht eine weitergehende Stellungnahme in Form eines Rundschreibens, da von anderer Seite hier keine Probleme gesehen werden bzw. gegenüber der Feuerwehr Unfallkasse geäußert wurden.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Der Geschäftsführer
(Gebhardt)


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