Gedanken, zur Pauschalvereinbarung zwischen dem LFV und der GEMA!

Diese Dokumente sollen fuer die Verbandsarbeit verwendet werden und sind fuer die Mitglieder des Feuerwehrverbandes Altmarkkreis Salzwedel e.V. bestimmt.
Informieren darf sich jeder.

Anmeldungsformular für Veranstaltungen

Zum Seitenanfang!Welche Probleme gab es in der Vergangenheit?
  • Nichtmeldung von Veranstaltungen
Nachteil für Feuerwehr: - 100%Zuschlagauf Normal-Tarif

- kein 20%iger Nachlass

- unnötige Kosten

- Verärgerung

  • Fehlinterpretation der Pauschalvereinbarung
Nachteile für Feuerwehr: - aufwendiger Schriftverkehr

- kein 20%iger Nachlass

- unnötige Kosten

- Verärgerung

- ggfs. 100% Zuschlag auf Normaltarif

  • Unklarheit bei der Bestimmung der Veranstaltereigenschaft
  1. Veranstalter ist derjenige, auf dessen Namen und Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird
  2. lädt zur Veranstaltung ein
  3. gibt sich gegenüber Dritten als Veranstalter zu erkennen
  4. Unstimmigkeiten zwischen Gemeinden und Feuerwehr in Bezug auf finanzielle Verantwortung
  5. Wer bekommt Rechnung.?
  • Unkenntnis bzw. ungenügende Kenntnis über Pauschalvereinbarung
  1. es wird angenommen, mit Pauschalvereinbarung sind alle Musiknutzungen bzw. Veranstaltungen abgegolten
  2. Pauschalvereinbarung liegt den Vereinen nicht vor
  3. zeitintensive Information seitens der GEMA erforderlich

Zum Seitenanfang!Durch den Jahrespauschalvertrag sind Musikaufführungen bei folgenden Veranstaltungen abgegolten:
1. Jahresversammlungen, Monatsversammlungen, Vortragsabende und Kameradschaftsabende, sofern
  1. sie dienstlich veranlaßt sind,
  2. nur die Mitglieder der veranstalteten Feuerwehr und die zum Hausstand der Mitglieder gehörenden Personen zugelassen sind
  3. weder ein Eintrittsgeld noch ein sonstiger Kostenbeitrag mit oder Sachleistung erhoben wird sowie
  4. die Mitwirkenden eine Vergütung in irgendeiner Form nicht erhalten
2. Feuerwehr-Leistungswettkämpfe, Tag der offenen Tür, Werbevorführungen, Schau- und Einsatzübungen sowie feuerwehr-technische Vorführungen im Freien, sofern:

die Veranstaltung nicht Teil einer mehrtägigen Veranstaltung ist,

- die Musikaufführungen insgesamt nicht 45 Minuten überschreiten

3. Festzüge im Zusammenhang mit nur eintägigen Veranstaltungen der Feuerwehr, bei denen ausschließlich Feuerwehnnusikzüge und/oder Feuerwehrspielmannszüge musikalisch mitwirken und keine Tonträgerwiedergaben erfolgen.
4. Festakte, die vor Stuhlreihen stattfinden (ohne Bewirtung) und die nicht im Zusammenhang mit anderen Veranstaltungen stehen.
5. Totenfeiern
6. Veranstaltungen der Jugendfeuerwehren fallen unter Veranstaltungen der Feuerwehren/Mitgliedsverbände, da diese Bestandteil der Feuerwehr/des Mitgliedsverbandes sind. Eingeschlossen sind hierbei die Musiknutzungen in Zeltlagern der Jugendfeuerwehren.
7. Nutzung von Musikwiedergabegeräten zur internen Vereinsarbeit bzw. in Aufenthaltsräumen der Feuerwehren, wie Radiogeräte, Fernsehgeräte, CD-Player bzw. Kassettenrecorder und Videorecorder.
8. Feuerwehrsportwettkämpfe mit lediglich musikalischer Umrahmung.
Zum Seitenanfang!Durch den Jahrespauschalvertrag sind Musikaufführungen bei folgenden Veranstaltungen nicht abgegolten:
1. Veranstaltungen mit Tanz
2. Veranstaltungen bei denen Eintrittsgeld bzw. sonstiges Entgelt erhoben wird
3. Veranstaltungen bei denen die Feuerwehr nur Mitveranstalter ist, z.B.:
  1. Gemeindefeste
  2. Faschingsveranstaltungen
  3. Sportfeste
4. Frühschoppen
5. Alle sonstigen Musiknutzungen, die über die Vereinbarung im Pauschalvertrag hinausgehen
Beachten:
Für diese Musiknutzungen ist die rechtzeitige, d.h. vorherige, Meldung an die GEMA erforderlich.

Die Anmeldung kann mit
Meldeformular (wird von der GEMA zur Verfügung gestellt oder per FaxAbruf) oder ggfs. auch formlos schriftlich, per e-mail, Fax oder telefonisch vorgenommen werden.
Die Abrechnung wird nach den jeweils geltenden Vergütungssätzen vorgenommen.

Auf alle rechtzeitig und vollständig gemeldeten Veranstaltungen wird ein Gesamtvertragsnachlass von 20% eingeräumt.
Beispielhafte Gegenüberstellung von Einzel- und Pauschalabrechnung mit der GEMA
Musiknutzung Einzelabrechnung
je Veranstaltung
Mindestbetrag
Netto zzgl. 7%
Pauschal-
vereinbarung
LFV
1. Jahresversammlungen, Monatsversammlungen, Vortragsabende und Kameradschaftsabende, sofern 26,16 Pauschal
  • sie dienstlich veranlaßt sind,
  • nur die Mitglieder der veranstalteten Feuerwehr und die zum Hausstand der Mitglieder gehörenden Personen zugelassen sind
  • weder ein Eintrittsgeld noch ein sonstiger Kostenbeitrag mit oder
    Sachleistung erhoben wird sowie
  • die Mitwirkenden eine Vergütung in irgendeiner Form nicht erhalten
Pauschal
2. Feuerwehr-Leistungswettkämpfe, Tag der offenen Tür, Werbevorf'ührungen, Schau- und Einsatzübungen sowie feuerwehr-technische Vorführungen im Freien, sofern 26,16 Pauschal
  • die Veranstaltung nicht Teil einer mehrtägigen Veranstaltung ist,
  • die Musikaufführungen insgesamt nicht 45 Minuten überschreiten
Pauschal
3. Festzüge im Zusammenhang mit nur eintägigen Veranstaltungen der Feuerwehr, bei denen ausschließlich Feuerwehrmusikzüge und/oder Feuerwehrspielmannszüge musikalsich mitwirken und keine Tonträgerwiedergaben erfolgen. 24,40 Pauschal
4. Festakte, die vor Stuhlreihen stattfinden (ohne Bewirtung) und die nicht im Zusammenhang mit anderen Veranstaltungen stehen. 26,16 Pauschal
5. Totenfeiem 26,16 Pauschal
6. Veranstaltungen der Jugendfeuerwehren, sofern 26,16 Pauschal
  • diese nicht in Zusammenhang mit anderen Veranstaltungen stehen,
  • diese nicht mehrtägig sind,
  • kein Eintrittsgeld, Kostenbeitrag oder anderes Eintrittsgeld über € 1,50 Euro je Person zu entrichten ist sowie
  • die Mitwirkenden keinerlei Vergütung erhalten
Pauschal
7. Nutzung von Musikwiedergabegeräten zur internen Vereinsarbeit bzw. in Aufenthaltsräumen der Feuerwehren
  • 1 Radiogerät
  • 1 Fernsehgerät
  • 1 Gerät zur Tonträgerwiedergabe
    (CD, Cassettenrecorder u,ä.)
  • 1 Videorecorder
38,84
93,73
72,00

213,00
Pauschal
8. Feuerwehrsportwettkämpfe mit lediglich musikalischer Umrahmung 20,04 Pauschal
592,81 26,16
abzüglich 20% Nachlaß DFV 118,56 5,23
abzüglich Nachlaß 30% für LFV 6,28
Gesamtbeträge (netto) 474,25 14,65


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